AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 2021
für Maklervertrag über den Kauf und / oder Vermietung einer Immobilie
Für die Fa. GF Immobilien UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch die Geschäfts-führer Sabine Gahbauer und Regina Frank, Steinerne Furt 76, 86167 Augsburg
1. Abschluss des Maklervertrages
Mit unserem Exposé bieten wir Ihnen den Abschluss eines Maklervertrages zu den Bedingungen ausweislich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der Maklervertrag kommt ausschließlich in Textform wirksam zu Stande; dazu zählt auch die E-Mail-Form.
2. Provisionsverlangen
Beim Abschluss eines Maklervertrages über den Kauf einer Immobilie mit einem Verbraucher gelten hinsichtlich der Zahlung der Provision die Regelungen der §§ 556c und 556d BGB. Beim Abschluss eines Maklervertrages über die Ver-mietung einer Immobilie gilt das Bestellerprinzip.
Unser einmal entstandener Provisionsanspruch wird nicht dadurch hinfällig, dass der Immobilienkaufvertrag bzw. der Immobilienmietvertrag unter den Kauf-vertragsparteien bzw. Mietvertragsparteien wieder aufgehoben, angefochten oder rückgängig gemacht wird. Eine nachträgliche Minderung des Immobilien-kaufpreises bzw. des Mietzinses berührt unseren Provisionsanspruch nicht.
3. Aufwandsersatz
Kommt der Verkauf der Immobilie bzw. die Vermietung der Immobilie trotz unserer Tätigkeit nicht zustande, haben wir Anspruch auf Ersatz unserer Auf-wendungen. Die genaue Höhe des Aufwandsersatzes wird im Maklervertrag vereinbart.
4.Vorkenntnis
Ist dem Käufer bzw. Mieter die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Immobilienkaufvertrages bzw. Mietvertrages bereits bekannt, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen. Geschieht dies nicht, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils unser Nachweis als ursächlich für den Verkauf der Immobilie bzw. für die Vermietung der Immobilie.
5. Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise von uns sind aus-schließlich für unseren Vertragspartner bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne unsere aus-drückliche Zustimmung, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt unser Vertragspartner gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder schließen andere Personen, an welche die Informationen weitergegeben wurden, den Immobilienkaufvertrag oder den Immobilien-mietvertrag ab, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Kommt es durch eine unberechtigte Weitergabe von unseren Informationen, Objektnachweisen usw. zu einem Immobilienkaufvertrag oder Immobilienmietvertrag, hat unser Vertragspartner eine Provision in der Höhe, wie sie laut Maklervertrag angefallen wäre, an uns zu bezahlen.
6. Doppeltätigkeit
Wir dürfen sowohl für den Immobilienverkäufer / Immobilienvermieter wie für den Immobilienkäufer / Immobilienmieter tätig werden. Die Doppeltätigkeit muss den Vertragspartnern angezeigt werden.
7. Eigentümerangaben
Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. Vermieter oder einer vom Verkäufer bzw. Vermieter beauftragten dritten Person stammen und von uns nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache unseres Vertragspartners, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Wir geben diese Informationen nur weiter und übernehmen für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
8. Haftungsbegrenzung
Wir haften auf Schadenersatz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines von uns beauftragten Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ansonsten haften wir nur, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflicht-verletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-verletzung durch einen von uns beauftragten Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
9. Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.
10. Gerichtsstand
Ist auch unser Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetz-buches, so ist als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche unser Firmen-sitz vereinbart. Andernfalls gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen der Zivilprozessordnung (ZPO).